Sabine Pfau
Rentenstelle / Wohngeld / Soziales / Standesamt
Telefon:
07446 9504307
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Versicherte haben die Möglichkeit, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beantragen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Als berufsunfähig gelten Sie, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Dies bezieht sich sowohl auf Ihren bisherigen als auch auf einen anderen Ihnen zumutbaren Beruf.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird aus allen rentenrechtlichen Zeiten errechnet, die Sie bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit erworben haben.
Bei der Rentenberechnung wird auch immer geprüft, ob eine zusätzliche - fiktive - Zeit bei der Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden kann. Dies hat den Hintergrund, dass vor allem bei Inanspruchnahme der Rente in jungen Jahren die Rentenberechnung nur aus den eingezahlten Beiträgen zu einem geringeren Rentenanspruch führen würde.
Diese zusätzliche fiktive Zeit wird Zurechnungszeit genannt und ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Lebensalter. Hierdurch werden Sie so gestellt, als ob Sie bis zu diesem Lebensalter Beiträge entrichtet hätten.
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher diese Rente beziehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent. Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten.
Befristung der Rente: