Stefanie Butz
Sachgebietsleitung Ordnungsamt/Standesamt
Telefon:
07446 9504302
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Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Voraussetzungen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
Verfahrensablauf
Berechnung der Grundsteuer ab 2025
Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) ist im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden Württemberg ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.
Bei der Grundsteuer B (Grundvermögen) kommt es hingegen zu einer Änderung. Hier tritt das Bodenwertmodell in Kraft.
Dies berechnet sich folgendermaßen:
Erster Rechenschritt:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert
= Grundsteuerwert
Zweiter Rechenschritt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl
abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent)
= Grundsteuermessbetrag
Dritter Rechenschritt:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune
=Grundsteuer
Auf die Bebauung kommt es zukünftig nicht mehr an. Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an den Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes gebunden.
Fristen
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Hinweise
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber regelmäßig von sich aus neu fest. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost).
Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf ist bei der auf dem Grundsteuerbescheid genannten Stadt oder Gemeinde einzulegen.