Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs
Für Sie zuständige Stellen
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Damit wurden die bisherigen Regelungen zur Beantragung und Ausstellung von Gestattungen durch die Gemeinde anlässlich von Festen und Feiern grundlegend geändert. Wer aus besonderem Anlass vorübergehend Speisen oder Getränke zum Verzehr anbietet, ist verpflichtet, dies der Gemeinde anzuzeigen. Hier finden Sie die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs.


